Die wesentlichen Änderungen sind vor allem die Änderung des Begriffs „Sachwalter“ in „Erwachsenenvertreter“ sowie das Vorschalten anderer Möglichkeiten der Vertretung. Beispielsweise kann eine Person, die im täglichen Leben nicht mehr alleine zurechtkommt, durch die bereits etablierte Vorsorgevollmacht eineN VertreterIn bevollmächtigen sie zu vertreten. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit der Person im Bedarfsfall einen Erwachsenenvertreter auszuwählen und, sollten die vorhergehenden Möglichkeiten nicht existieren, einen gesetzlichen Erwachsenenvertreter zu erhalten – der bisherige Sachwalter. Bei gerichtlich bestellten ErwachsenenvertreterInnen sollen die Vertretungsbefugnisse ebenfalls eingeschränkt werden und diese nur mehr für einzelne Angelegenheiten bestellt werden. Ebenso soll die Notwendigkeit des Fortbestehens der Vertretung von den RichterInnen in kürzeren Intervallen als bisher überprüft werden.
Die Fachmeinungen zur beschlossenen Änderung gehen auseinander. Skeptiker bezweifeln einerseits, dass die Änderung des Gesetzes auch eine Änderung der Praxis zur Folge hat. Auf der anderen Seite gibt es ebenso Skeptiker, die eine zunehmende Verwahrlosung befürchten, da dann Erwachsenenvertreter in manchen/vielen Fällen nicht bestellt werden, obwohl sie notwendig sind. In jedem Fall ist es stets eine Gratwanderung zwischen der Selbstbestimmung des Menschen und dessen Selbstschädigung durch eine psychische Krankheit oder geistige Beeinträchtigung oder einem mangelnden Realitätsbezug.
Quellen: DiePresse, VertretungsNetz, Gesetzesentwurf im Parlament
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