Erwachsenenvertretung

Erwachsenenvertretung

 

Der komplexe Bereich der Erwachsenenvertretung (vor der Gesetzesnovelle: Sachwalterschaft) ist oftmals vor allem für jene, die es am stärksten betrifft – Angehörige – schwer zu durchschauen. Es wird viel verlangt, neben einer korrekten Vertretung sind vor allem Fachkenntnisse gefragt, die der Laie oft nicht besitzt. Nachfolgend werden einige der wichtigsten Fragen beantwortet, viele Fragen können jedoch nur im Rahmen eines direkten Kontakts beantwortet werden – beispielsweise welche Ansprüche der oder die Pflegebedürftige hat, wie man diese durchsetzt oder wo man eine adäquate Betreuung beantragen kann.

Was ist eine Erwachsenenvertretung und wo ist der Unterschied zum Sachwalter?

Ein Erwachsenenvertreter ist eine Person, die volljährige Menschen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder intellektueller Beeinträchtigung ihre täglichen Angelegenheiten nicht – oder zumindest nicht ohne der Gefahr eines Nachteils für sich selbst – bewältigen können, vertritt und eine Unterstützung in jenen Bereichen bietet, in denen sie die betroffene Person benötigt. Der Begriff Erwachsenenvertreter ersetzt den Begriff Sachwalter mit einer Gesetzesnovelle, die voraussichtlich im Juli 2018 in Kraft tritt.


Wie wird ein Erwachsenenvertreter bestellt und wer bestimmt seine Aufgaben?

Das Gesetz schreibt vor, dass eine Person, die nicht entscheidungsfähig ist einen Vertreter erhält, die diese Person bei rechtswirksamen Handlungen vertritt und sich für das Wohl der Person einsetzt. „§24: Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen und sich entsprechend verhalten kann.“ Es gibt mehrere Formen der Vertretung:

  • Die Angehörigenvertretung, bei der nahe Angehörige die betroffene Person im Bedarfsfall vertreten können.
  • Die Vorsorgevollmacht, bei der die betroffene Person noch vor der Erkrankung/Beeinträchtigung vorsorglich eine Vertrauensperson bevollmächtigt, die sich dann um die Person sorgt.
  • Die Erwachsenenvertretung, bei der eine Vertretung entweder in Absprache mit der Person bestimmt wird oder, falls dies nicht möglich ist, vom Gericht bestimmt wird.

Wer kann Erwachsenenvertreter werden?

Grundsätzlich kann jede geeignete Person Erwachsenenvertreter werden – selbst wenn diese die betroffene Person kaum kennt. Erste Ansprechpersonen sind jedoch stets Angehörige und nahe Freunde und Bekannte des betroffenen Menschen. Wenn keine Angehörigen existieren oder diese Personen die Vertretung ablehnen, kann vom Bezirksgericht in letzter Instanz ein Verein (beispielsweise das Vertretungsnetz in Wien) oder ein Rechtsanwalt bzw. Notar eingesetzt werden, der die Obsorge der betreffenden Person übernimmt.


Welche Rechten und Pflichten habe ich, wenn ich Erwachsenenvertreter bin?

Die meisten Rechte und Pflichten sind einigermaßen klar: Die betroffene Person in jenen Bereichen unterstützen, in denen sie Unterstützungsbedarf hat. Zumeist sind das finanzielle Angelegenheiten, dies können jedoch auch Vertretungen vor Ämtern und Behörden sein oder die Sicherstellung einer adäquaten Betreuung zu Hause durch Heimhilfen oder Pflegediensten. Selbstverständlich dürfen sich die Vertreter nicht am Schutzbefohlenen bereichern (Vertreter haben jedoch Anspruch auf eine jährliche Entschädigung), Geld verlangen oder die Situation ausnutzen. Weniger bekannt sind die derzeitigen Pflichten einer jährlichen Berichterstattung mit der vollständigen Auflistung der Einnahmen und Ausgaben für diese Person.


Wie erfahre ich mehr darüber und wie kann ich einen Termin vereinbaren?

Sie können mich gerne telefonisch oder per E-Mail kontaktieren wenn Sie weitere Fragen haben oder einen Termin vereinbaren wollen.